Vereinssatzung

Satzung der Gülser Husaren e. V.

Stand 2012

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Gülser Husaren e. V.“

Er hat seinen Sitz in Koblenz-Güls und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Koblenz eingetragen. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12..


§ 1.a Vereinsuniform und Farben

In der Tradition des rheinischen Karnevals, den preußischen Militarismus des 19. Jahrhundert zu persiflieren, sieht sich der Verein als uniformiertes Gardecorps. In diesem Sinne führt der Verein ausschließlich die Husarenuniform als offizielle Vereinskleidung.

Die Farben der Uniform sind Blau (Oberteil) und Weiß (Rock oder Hose).

Die genaue Ausgestaltung der Uniform wird in einer Uniformordnung festgelegt.


§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein pflegt das heimatliche Brauchtum, insbesondere den Karneval. Er will die Gemeinschaft und das Geschichtsbewusstsein der Heimatstadt Koblenz (Güls) und ihres Umlandes fördern. Er hält zu diesem Zwecke karnevalistische Veranstaltungen wie Prunk , Kinder-, Jugend- und Altensitzungen und karnevalistische Umzüge ab bzw. nimmt an karnevalistischen Veranstaltungen anderer Karnevalsvereine oder -verbände (z. B. Rosenmontagszug der AKK) teil. Weiterhin nimmt der Verein zur Förderung der Gemeinschaft an Veranstaltungen und Festen anderer Vereine teil oder richtet diese aus.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Überregionale Zugehörigkeit

Der Verein kann Mitglied sein, in jeder Organisation oder Interessenvertretung, die den Interessen der Gülser Husaren dient und deren Zweck unterstützt.


§ 4 Mitgliedsarten

Dem Verein gehören an:

  1. Aktive Mitglieder
    Aktives Mitglied kann jeder werden, ungeachtet des Alters und der Nationalität.
  2. Passive Mitglieder
    Passive Mitglieder sind Mitglieder, die Beiträge bezahlen aber sich nicht an der Vereinsarbeit beteiligen.
  3. Ehrenmitglieder
    Mit der Verleihung des Ehrenkreuzes erlangt die geehrte Person die Ehrenmitgliedschaft. Ausgezeichnet werden Personen, die sich in besonderer Weise um den Karneval verdient gemacht haben.


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit, sobald ein schriftliches Aufnahmegesuch eingeht.
  2. Bei Minderjährigen muss die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter vorliegen.
  3. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Rechte

1a. Die Mitglieder können alle öffentlichen Veranstaltungen des Vereines besuchen.

1b. Anträge zur Mitgliederversammlung können, das ganze Jahr über, an den Vorstand gestellt werden.

1c. In der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) haben sie gleiches Stimmrecht (ausgenommen Minderjährige).

1d. Eine Übertragung ihres Stimmrechtes ist nicht möglich.

2. Pflichten

2a. Die Mitglieder verpflichten sich, die Satzung anzuerkennen.

2b. Sie verpflichten sich, die Beiträge zu zahlen und den Verein nach Kräften zu unterstützen.


§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

Eine Mitgliedschaft endet durch:

  1.  Tod
  2.  Kündigung
    Die Kündigung muss schriftlich vorliegen.
  3. Streichung
    Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt auf Vorstandsbeschluss, wenn nach zweimaliger Mahnung fällige Mitgliedsbeiträge nicht gezahlt wurden.
  4. Ausschluss
    Er ist nur zulässig, wenn sich das Mitglied eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins schuldig gemacht hat. Der Ausschluss kann nur mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder (Stimmenthaltungen zählen nicht) einer Mitgliederversammlung ausgesprochen werden, zu der unter Hinweis auf der Tagesordnung eingeladen wurde. Bei einer Enthaltung von 1/4 der anwesenden Mitglieder ist die Abstimmung zu wiederholen.


§ 8 Beiträge

Der Beitrag gliedert sich in einen Beitrag für erwachsene Einzelpersonen, für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sowie einen Familienbeitrag.

Die Höhe des Vereinsbeitrages darf die Grenze von 50,00 Euro pro Mitglied und Jahr nicht übersteigen.

Im Rahmen dieser Grenze wird die Höhe des Vereinsbeitrages durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt und in der Geschäftsordnung des Vereins festgeschrieben.

Die Mitgliederversammlung setzt die Beiträge als Bringschuld fest. Der Beitrag ist jeweils im Voraus bis zum 31.03. jeden Jahres gebührenfrei an die Schatzmeisterin / den Schatzmeister einzuzahlen. Bei Eintritt wird der Beitrag gezwölftelt. Bei Austritt und Ausschluss werden gezahlte Beiträge nicht erstattet.


§ 9 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung


§ 10 Der Vorstand

A. Der Vorstand besteht aus:

1. Vorsitzender / 1. Vorsitzende,

2. Vorsitzender / 2. Vorsitzende,

Präsident / Präsidentin,

Gardekommandeur / Gardekommandeurin,

Geschäftsführer / Geschäftsführerin,

Schatzmeister / Schatzmeisterin und

5 (fünf) Beisitzern / Beisitzerinnen.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende / die 1. Vorsitzende. Er / Sie ist allein vertretungsberechtigt im Innen- und Außenverhältnis des Vereines. Bei Verhinderung des / der 1. Vorsitzenden übernimmt der / die 2. Vorsitzende die Vertretung des Vereines.

B. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit des geschäftsführenden Vorstandes beträgt 2 Jahre, die des Beirates 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist jederzeit möglich.

C. Kein Vorstandsmitglied darf mehr als ein Amt in Personalunion bekleiden.

D. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, erfolgt eine Nachwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung. Als Übergangslösung kann der / die 1. Vorsitzende eine Ersatzperson bestimmen.


§ 11 Geschäftsbereich des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
  2. Die Aufgabenverteilung im Vorstand ist in der Geschäftsordnung geregelt.
  3. Über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer / von der Protokollführerin und dem / der Vorsitzenden unterzeichnet wird.
  4. Der Schatzmeister / die Schatzmeisterin verwaltet die Vereinskasse und führt die erforderlichen Bücher. Alle Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Schatzmeisters / der Schatzmeisterin.
  5. Die Tätigkeit aller Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Die im Interesse des Vereins geleisteten Baraufwendungen werden nach Abrechnung erstattet.
  6. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmt Aufgaben vorübergehend aktive Mitglieder zu kooptieren.
  7. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der 1. Vorsitzenden.

§ 12 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt und beschließt über:

1. den schriftlichen Jahresbericht des Vorstandes

2. den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters / der Schatzmeisterin

3. die Entlastung des Vorstandes

4. die Neuwahl des Vorstandes

5. die Wahl der Kassenprüfer auf 1 Jahr

6. Satzungsänderungen

7. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

8. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

9. den Ausschluss von Mitgliedern

10. die Auflösung des Vereins

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestes 10% der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung verlangen.

 

§ 13 Durchführung der Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf.
  2. Die schriftliche Einladung der Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung muss mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung erfolgen.
  3. Jedes Mitglied kann Anträge bis 6 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung an den Vorstand richten. In der Einladung ist deshalb darauf hinzuweisen, dass eine Änderung bzw. Erweiterung der Tagesordnung möglich ist.
  4. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der / die 1. Vorsitzende, in dessen Abwesenheit der / die 2. Vorsitzende.
  5. Die Versammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.
  6. Im Falle von Neuwahlen des geschäftsführenden Vorstandes wird für die Versammlung ein Versammlungsleiter gewählt.
  7. Bei einem Wahlvorschlag reicht die einfache Akklamation aus, es sei denn, dass geheime Wahl verlangt wird. Bei mehreren Wahlvorschlägen ist eine geheime Wahl erforderlich.
  8. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder (Stimmenenthaltungen zählen nicht). Eine 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist für eine Satzungsänderung und für die Vereinsauflösung notwendig. Bei einer Enthaltung von 1/4 der erschienen Mitglieder ist die Abstimmung zu wiederholen.
  9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll festzuhalten, dass vom Vorstand unterzeichnet wird. Das Protokoll wird in der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt.

§ 14 Haftung des Vereins

Für persönliche Schäden und Sachverluste im Rahmen des Vereinslebens haftet der Verein gegenüber seinen Mitgliedern nicht.

§ 15 Vereinsauflösung

  1. Hat der Verein weniger als 7 Mitglieder oder liegen andere zwingende Gründe vor, kann der Verein aufgelöst werden.
  2. Sofern Mitglieder eine Vereinsauflösung wünschen, ist ein Antrag von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wozu alle Mitglieder schriftlich einzuladen sind. Die Versammlung kann mit 3/4 Stimmenmehrheit (Stimmenenthaltungen zählen nicht) entscheiden. Bei einer Enthaltung von 1/4 der erschienen Mitglieder ist die Abstimmung zu wiederholen.
  3. Bei beschlossener Auflösung setzt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren ein.
  4. Das bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen fällt der Stadt Koblenz zu, mit der Auflage, es für Bedürftige im Ortsteil Güls einzusetzen.